§ 30 BFSO Musik

Niederschrift

1Über den gesamten Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, in der die einzelnen Prüfungsvorgänge der Reihe nach verzeichnet werden. 2Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der musikpraktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungs- und Gesamtnoten enthält. 3Die Niederschrift wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

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