§ 29 BFSO Musik
Prüfungsausschuss
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
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eine vom Staatsministerium bestellte Prüfungsvorsitzende oder ein bestellter Prüfungsvorsitzender, die bzw. der in der Regel an einer bayerischen Hochschule lehrt (Ministerialkommissärin oder Ministerialkommissär),
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die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder sein Stellvertreter,
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alle Lehrkräfte, die während des zweiten und dritten Schuljahres unterrichtet haben.
2Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren bzw. dessen Vertreterin oder Vertreter ist Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Prüfungsvorsitzenden. 3Die oder der Prüfungsvorsitzende kann weitere Lehrkräfte und andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss oder Unterausschuss in den Fächern der C-Kirchenmusik-Prüfung – Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, katholisch: Gregorianischer Choral und Deutscher Liturgiegesang oder evangelisch: Hymnologie sowie Liturgik, kirchenmusikalische Normen und Glaubenslehre – gehört auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde als stimmberechtigtes Mitglied an.
(3) 1Die Ministerialkommissärin oder der Ministerialkommissär kann für die musikpraktische und die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens drei Prüfern bilden; soweit sie oder er den Vorsitz im Prüfungsausschuss nicht selbst wahrnimmt, bestimmt sie oder er eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied. 2Wird für die Fächer der C-Kirchenmusik-Prüfung ein Unterausschuss gebildet, soll die Vertreterin oder der Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden.
(4) Die Ministerialkommissärin oder der Ministerialkommissär kann in Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Aufgaben und Fragen stellen.
(5) 1Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Regierung herbeiführen.
(6) 1Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über die Schülerin oder den Schüler hat oder zu ihr oder ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies rechtzeitig vor Unterrichtsaufnahme zu Beginn des betreffenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.
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