§ 35 BFSO Musik
Abschlusszeugnis sowie Zeugnis über die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der einzelnen Fächer, das Gesamtergebnis und die Feststellung, dass die Absolventin bzw. der Absolvent zur Führung der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Ensembleleiter bzw. Staatliche geprüfte Ensembleleiterin in der Fachrichtung Klassik/Rock, Pop, Jazz/Musical/Volksmusik“ oder „Staatlich geprüfter Kirchenmusiker bzw. Staatliche geprüfte Kirchenmusikerin (C-Kirchenmusik-Prüfung)“ berechtigt ist. 2Das Zeugnis enthält den Zusatz „Die Abschlussqualifikation berechtigt zur Tätigkeit in allen Bereichen der Laienmusik“. 3Auf schriftlichen Antrag wird die Note im Wahlfach Englisch nach § 27 Abs. 4 Satz 2 nicht in das Zeugnis aufgenommen. 4Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) Bei Fächern, die bereits nach dem ersten Schuljahr abgeschlossen werden, wird die Note aus dem Jahreszeugnis in das Abschlusszeugnis übernommen.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das neben den Gesamtnoten die Bemerkung enthält: „Dem Schüler/Der Schülerin konnte das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Musik nicht zuerkannt werden.“ 2Das Jahreszeugnis enthält ferner einen Hinweis, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf.
(4) 1Das Abschlusszeugnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Lehrkraft des instrumentalen oder vokalen Hauptfachs unterschrieben. 2Bei erfolgreichem Ablegen der C-Kirchenmusik-Prüfung unterschreibt auch die Vertreterin oder der Vertreter der Kirchenbehörde im Prüfungsausschuss.
(5) 1Das Zeugnis über die pädagogische Zusatzprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Musik. 2Es berechtigt, die nach zweijähriger Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „mit pädagogischer Zusatzprüfung“ zu führen.
(6) Das Zeugnis über die künstlerische Zusatzprüfung bescheinigt eine vertiefte künstlerische Ausbildung im jeweiligen Hauptfach.
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