§ 22 BFSO Musik
Bewertung von Leistungen
(1) 1Die Leistungsnachweise werden im Sinn von Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet. 2Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich dabei in musikpraktischen Fächern auf die technische Ausführung und die künstlerische Gestaltung, in den sonstigen Fächern auf den Umfang sowie auf die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) Die Bewertung von Schulaufgaben im Fach Deutsch muss eine Schlussbemerkung mit Erläuterungen enthalten.
(3) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit soll die äußere Form mitberücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, so ist dies in einer Bemerkung zum Ausdruck zu bringen. 3Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksfehler zu kennzeichnen, im Fach Deutsch auch zu bewerten.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine Schulaufgabe oder eine Jahresprüfung oder verweigert eine Leistung, so wird die Note 6 erteilt.
(5) Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 38 Abs. 2 entsprechend.
(6) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.
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