§ 23 BFSO Musik

Entscheidung über das Vorrücken (vgl. Art. 53 BayEUG)

(1) Vom Vorrücken in das zweite Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis

1.

in einem Hauptfach oder in Gehörbildung die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 oder

2.

in zwei anderen Pflichtfächern die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach die Note „ungenügend“ oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 erhalten hat.

(2) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Lehrerkonferenz.

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