§ 24 BFSO Musik
Freiwilliges Wiederholen
1Wenn zu erwarten steht, dass das Ausbildungsziel nicht zu erreichen ist, kann die Schülerin oder der Schüler spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses des zweiten Schuljahres auf Antrag in das erste Schuljahr zurücktreten. 2Dies ist in der Regel der Fall bei der Note ausreichend in einem Hauptfach oder mangelhaft in einem Pflichtfach. 3Die Schülerin oder der Schüler gilt nicht als Wiederholungsschülerin oder Wiederholungsschüler.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.