§ 25 BFSO Musik
Verbot des Wiederholens
(1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG nicht zulässig, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung eingetragen: „Die Schülerin/Der Schüler darf nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG das erste Schuljahr der Berufsfachschule für Musik nicht wiederholen.“
(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.
(3) Werden für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach der Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht mehr wiederholen darf, nachträglich Umstände geltend gemacht, die bei der ersten Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet die Lehrerkonferenz zu Beginn des folgenden Schuljahres erneut.
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