§ 7 BFSO Musik
Gastschülerinnen und Gastschüler
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Bewerberinnen und Bewerbern, die sich auf eine musikalische Berufsausbildung vorbereiten wollen, den Besuch des Unterrichts in stets widerruflicher Weise gestatten (Gastschüler). 2Die Zahl der Gastschülerinnen und Gastschüler darf 25 v.H. der Gesamtschülerzahl nicht überschreiten.
(2) Gastschülerinnen und Gastschüler erhalten jeweils nur ein Jahr Unterricht; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung genehmigen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.