§ 42 BFSO Musik
Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
(1) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben musikpraktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Schülerinnen und Schüler. 2Darüber hinaus haben sie in den übrigen musikpraktischen Pflichtfächern eine praktische Prüfung, in den übrigen musiktheoretischen Fächern und im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung sowie im Fach Sozialkunde eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber können sich im Fach Deutsch freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit Note 5 oder 6 bewertet worden sind. 2Der Antrag zu einer freiwilligen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.
(4) Für die Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber gelten die §§ 28 bis 30 und 32 bis 40 entsprechend, soweit die §§ 41 bis 43 nichts anderes bestimmen.
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