§ 57 BFSO Musik

Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

1Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, die im Einzelfall vereinbart werden. 2Ein Elternbeirat muss nicht gebildet werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.