§ 65 BFSO Musik

Staatliche Anerkennung von Leiterinnen und Leitern im Laienmusizieren

(1) 1Leiterinnen und Leitern im Laienmusizieren kann nach dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen an einer bayerischen Musikakademie oder einer gleichwertigen Einrichtung durchgeführten Lehrgangs auf ihren Antrag durch das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle die Berechtigung verliehen werden, sich als „Staatlich anerkannter Chorleiter“/„Staatlich anerkannte Chorleiterin“, „Kinder- und Jugendchorleiter“/„Kinder- und Jugendchorleiterin“, „Pop- und Gospelchorleiter“/„Pop- und Gospelchorleiterin“, „Dirigent von Blasorchestern“/„Dirigentin von Blasorchestern“, „Leiter von Spielmannszügen“/„Leiterin von Spielmannszügen“, „Leiter von Akkordeonorchestern“/„Leiterin von Akkordeonorchestern“, „Leiter von Zupfmusik-Ensembles“/„Leiterin von Zupfmusik-Ensembles“, „Leiter von Zither-Ensembles“/„Leiterin von Zither-Ensembles“, „Dirigent von Liebhaberorchestern“/„Dirigentin von Liebhaberorchestern“ jeweils mit dem Zusatz „im Laienmusizieren“ zu bezeichnen. 2Mit der staatlichen Anerkennung wird eine qualifizierte Leistung als Leiter im Laienmusizieren nachgewiesen.

(2) 1Der Lehrgang an einer bayerischen Musikakademie wird vom jeweiligen bayerischen Spitzenverband in Zusammenarbeit mit einer bayerischen Musikakademie und nach Möglichkeit mit einer Berufsfachschule für Musik durchgeführt. 2Er schließt mit einer Prüfung ab, die auf Grund einer vom Bayerischen Musikrat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassenen Prüfungsordnung abgehalten wird. 3Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter einer bayerischen Hochschule für Musik oder einer bayerischen Fachakademie für Musik, der vom zuständigen Verband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bestellt wird.

(3) 1Die Leiterinnen und Leiter im Laienmusizieren, die die staatliche Anerkennung anstreben, haben ihrem Antrag einen Lebenslauf, eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde und das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs an einer bayerischen Musikakademie oder einer gleichwertigen Einrichtung beizufügen. 2Der Antrag ist mit den Belegen über den bayerischen Spitzenverband, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört, an das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle zu leiten. 3Bewerberinnen und Bewerber, die keinem bayerischen Spitzenverband angehören, legen den Antrag mit den Belegen unmittelbar dem Staatsministerium vor.

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