§ 37 BFSO Musik

Wiederholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung

(1) 1Die bei erstmaliger Ablegung bestandene Abschlussprüfung in den Hauptfächern kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten regulären Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist in allen Hauptfächern abzulegen; bei der Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses gelten nach Wahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler entweder sämtliche in der ersten Prüfung erzielten Gesamtnoten oder sämtliche in der Wiederholungsprüfung erzielten Gesamtnoten.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung wiederholen dürfen, haben keinen Anspruch auf Erteilung von Einzelunterricht. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall genehmigen, dass und in welchem Umfang diesen Schülerinnen und Schülern erneut Einzelunterricht erteilt wird. 3Sofern sie keinen Einzelunterricht erhalten, ist die in der Wiederholungsprüfung erzielte Prüfungsnote in diesem Fach Gesamtnote im Sinn des § 35 Abs. 1.

(3) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Regierung.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung sinngemäß.

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