§ 16 BFSO Musik

Befreiung, Beurlaubung

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt befreien. 2Schülerinnen und Schüler, die die Fachrichtung Kirchenmusik studieren, können jedoch nicht vom Religionsunterricht befreit werden.

(2) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet die zuständige Lehrkraft.

(3) Schülerinnen und Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten beurlaubt werden.

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