§ 44 BFSO Musik
Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auch über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
(3) Soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, entscheidet in Angelegenheiten dieser Schulordnung die Schulleiterin oder der Schulleiter.
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