§ 55 BFSO Musik

Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung

(1) 1Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen des Haushalts für die Schule. 2Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.

(3) 1Über die aus Zuwendungen Dritter sowie aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. 2In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. 3Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer Lehrkraft. 4Die Schule kann ein Konto einrichten, das ein Mitglied des Schülerausschusses und eine Lehrkraft gemeinsam verwalten; die Schulleiterin oder der Schulleiter erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. 5Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft im Benehmen mit dem Schülerauschuss. 6Im Schuljahr findet mindestens eine Prüfung statt.

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