§ 2 BKEntschV-GV
(1) 1Die Entschädigung für Sachkosten wird pauschal gewährt und beträgt im Kalendermonat 1040 €. 2Der vorstehende Betrag ändert sich im selben Maße, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte, jeweils gültige Verbraucherpreisindex für Deutschland im Monat Oktober gegenüber dem Stand des Vorjahres erhöht oder vermindert. 3Der geänderte Betrag wird durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gemacht und zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.
(2) 1Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich um 50 €, 100 € oder 150 €, wenn und solang den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend höhere Sachkosten entstehen und diese für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendig sind. 2Der Anfall und die Notwendigkeit der erhöhten Sachaufwendungen sind gegenüber der Dienstbehörde zu versichern. 3Nachweise über das Entstehen der erhöhten Sachkosten sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Kalenderjahres, für welche die Aufwendungen geltend gemacht werden, aufzubewahren. 4Die Nachweise sind auf Verlangen der Präsidenten der Oberlandesgerichte diesen vorzulegen.
(3) Berechtigte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags nach Abs. 1 und 2.
(4) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeitsverträgen entstehenden Aufwand der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber (Personalgemeinkosten) wird daneben eine Entschädigung in Höhe von monatlich 50 € gewährt.
(5) 1Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag der Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen eine Pauschale von 10 € für jeden Tag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. 2Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt. 3Die Vertretungspauschale wird durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.