§ 3 BKEntschV-GV
(1) 1Notwendige und angemessene Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen werden pro Kalendermonat bis zur Höhe eines Betrags erstattet, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 des jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge sowie einer tariflichen hälftigen Jahressonderzahlung entspricht (= Höchstbetrag). 2Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend deren Beschäftigungsumfang.
(2) 1Liegt die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab höher als 120 Prozent oder niedriger als 80 Prozent, so erhöht oder verringert sich der Höchstbetrag nach Abs. 1 je angefangene 10 Prozentpunkte um jeweils 10 Prozent. 2Für das laufende Kalenderjahr ist die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich. 3Waren Berechtigte im Vorjahr noch nicht als Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt, so ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung aller Gerichtsvollzieher im Vorjahr zugrunde zu legen.
(3) Die nach Abs. 1 geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen.
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