§ 1 BodenschEntschV

Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit

1.

Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowie

2.

Reisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.

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