§ 2 BodenschEntschV

1Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 12,25 € für jede Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrtszeit wird angerechnet. 3Die letzte, bereits begonnen Stunde wird voll gerechnet. 4Die Entschädigung wird höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.