§ 1 BoFiV
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Obersee einschließlich des Überlinger Sees).
(2) Die Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes finden Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
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