§ 3 BoFiV

Zulässige Fanggeräte, Anforderungen

(1) Auf der Halde, dem an das Ufer anschließenden Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt (Anhang II Nr. 1), sind für die Berufsfischerei nur zugelassen

1.

Spannsätze (§ 9),

2.

Bodennetze mit Ausnahme der Spiegelnetze (§ 11),

3.

Trappnetze (§ 12),

4.

Reusen (§ 13),

5.

Legschnüre (§ 14),

6.

(aufgehoben)

7.

die für die Angelfischerei zugelassenen Geräte (Absatz 3).

(2) Auf dem Hohen See, dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (Anhang II Nr. 1), sind für die Berufsfischerei nur zugelassen

1.

freitreibende Schwebsätze (§ 7),

2.

verankerte Schwebsätze (§ 8),

3.

Spannsätze (§ 9),

4.

Großfischsätze (§ 10),

5.

Bodennetze (§ 11),

6.

Reusen (§ 13),

7.

Legschnüre (§ 14),

8.

die für die Angelfischerei zugelassenen Geräte (Absatz 3).

(3) Auf dem Bodensee sind für die Angelfischerei nur zugelassen

1.

Angelgeräte (§ 15),

2.

Hamen (Senknetz – § 16),

3.

Köderflasche (§ 17),

4.

Kescher (Feumer, Schöpfbehren – § 18).

(4) Schwimmfähige Oberähren sind bei Kiemennetzen mit Ausnahme von Spannsätzen und Bodennetzen nicht zugelassen.

(5) Der Einsatz künstlicher Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, ist verboten.

(6) Ein vorgeschriebener Maschenweitenbereich ist eingehalten, wenn das Mindestmaß nicht unterschritten und das Höchstmaß allenfalls um weniger als einen Millimeter überschritten ist.

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