§ 7 BoFiV
Freitreibende Schwebsätze
(1) Für das freitreibende Schwebnetz (Anhang II Nrn. 2 und 3) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
- 1.
-
Maschenweite nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 2 mindestens 38 mm,
- 2.
-
Netzlänge höchstens 120 m,
- 3.
-
Netzhöhe höchstens 7 m,
- 4.
-
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) Freitreibende Schwebsätze dürfen bis auf den Laichfischfang auf Blaufelchen nicht verwendet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.