§ 7 BoFiV

Freitreibende Schwebsätze

(1) Für das freitreibende Schwebnetz (Anhang II Nrn. 2 und 3) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:

1.

Maschenweite nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 2 mindestens 38 mm,

2.

Netzlänge höchstens 120 m,

3.

Netzhöhe höchstens 7 m,

4.

Fadenstärke mindestens 0,12 mm.

(2) Freitreibende Schwebsätze dürfen bis auf den Laichfischfang auf Blaufelchen nicht verwendet werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.