§ 5 BoFiV

Mitführen und Verwendung von Fanggeräten

(1) 1In, auf oder an dem Bodensee (§ 1 Abs. 1) dürfen nur Fanggeräte gebrauchsfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und deren Verwendung durch den Fischer nach Zeitpunkt und Ort zulässig ist. 2Zum Auffinden der Fanggeräte dürfen elektronische Geräte verwendet werden.

(2) 1Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (§ 3 Abs. 1 und 2) und die Ausübung der Fischerei mit Angelfischergeräten (§ 3 Abs. 3) sind nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt; Bezugsort für die Zeiten des Sonnenauf- und -untergangs ist die Wetterstation Konstanz, wobei in der Zeit vom 1. September bis zum Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit einheitlich die Sonnenaufgangszeit vom 1. September maßgebend ist. 2Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gestattet.

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