§ 4 BoFiV

Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte

(1) 1Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und vom Staatlichen Fischereiaufseher (§ 27) nach einem zwischen den Uferstaaten – dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie dem Land Vorarlberg – abgesprochenen Verfahren geprüft und gekennzeichnet (plombiert) worden sind. 2Wer bereits plombierte Netze und Reusen erwirbt, hat diese vor ihrer Verwendung erneut plombieren zu lassen.

(2) 1Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. 2Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.

(3) Die Netzhöhe ist nach der Tabelle in Anhang I zu berechnen, sofern das Netz dieser Tabelle zugeordnet werden kann.

(4) 1Netze und Netzsätze sowie Legschnüre hat der Patentinhaber an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen (Schwimmern) zu kennzeichnen. 2Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers zu versehen. 3Die schiffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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