§ 29 BoFiV
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 3 Abs. 1 bis 4 nicht zugelassene oder den Anforderungen nicht entsprechende Fanggeräte verwendet oder entgegen § 3 Abs. 5 künstliche Lichtquellen einsetzt,
- 2.
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entgegen
- a)
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§ 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, Netze und Reusen verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß plombiert worden sind,
- b)
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§ 4 Abs. 2 Satz 1 Netze und Reusen nach der Plombierung einer Behandlung unterzieht, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern,
- c)
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§ 4 Abs. 4 Netze oder Legschnüre verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
- 3.
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entgegen § 5 Abs. 1 in, auf oder an dem Bodensee Fanggeräte gebrauchsfertig mitführt,
- 4.
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Fanggeräte verwendet, die nach ihrer Beschaffenheit, Anzahl oder Verwendungsart den Anforderungen der §§ 7 bis 18 nicht entsprechen oder Fanggeräte entgegen diesen Vorschriften oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 außerhalb der festgesetzten Zeiten verwendet, setzt, hebt oder entleert,
- 5.
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entgegen § 19 in dem dort bezeichneten Teil des Bodensees mit Legschnüren, Netzen oder Reusen fischt,
- 6.
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entgegen
- a)
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§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 während der Schonzeit den Fischfang auf eine geschonte Fischart ausübt,
- b)
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§ 20 Abs. 3 bei der Ausübung des Fischfangs keine geeigneten Hilfsmittel mit sich führt,
- c)
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§ 20 Abs. 4 mehr als 30 Barsche und fünf Seesaiblinge fängt oder gefangene Barsche und Seesaiblinge nicht anlandet,
- d)
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§ 20 Abs. 5 gefangene Kaulbarsche nicht anlandet oder
- e)
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§ 20 Abs. 7 gefangene Fische nicht, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einträgt,
- 7.
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entgegen § 21 als Köderfische nicht zugelassene Fische verwendet,
- 8.
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einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
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§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zur Begrenzung von Massenfängen oder
- b)
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§ 22 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 zur Verhütung oder Unterbindung von Beifängen
zuwiderhandelt,
- 9.
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einer Vorschrift oder einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
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§ 24 über den Laichfischfang auf Blaufelchen,
- b)
-
§ 25 über den Laichfischfang auf Gangfische oder
- c)
-
§ 26 über den Laichfischfang auf Seeforellen
zuwiderhandelt,
- 10.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt.
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