§ 29 BoFiV

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 bis 4 nicht zugelassene oder den Anforderungen nicht entsprechende Fanggeräte verwendet oder entgegen § 3 Abs. 5 künstliche Lichtquellen einsetzt,

2.

entgegen

a)

§ 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, Netze und Reusen verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß plombiert worden sind,

b)

§ 4 Abs. 2 Satz 1 Netze und Reusen nach der Plombierung einer Behandlung unterzieht, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern,

c)

§ 4 Abs. 4 Netze oder Legschnüre verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,

3.

entgegen § 5 Abs. 1 in, auf oder an dem Bodensee Fanggeräte gebrauchsfertig mitführt,

4.

Fanggeräte verwendet, die nach ihrer Beschaffenheit, Anzahl oder Verwendungsart den Anforderungen der §§ 7 bis 18 nicht entsprechen oder Fanggeräte entgegen diesen Vorschriften oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 außerhalb der festgesetzten Zeiten verwendet, setzt, hebt oder entleert,

5.

entgegen § 19 in dem dort bezeichneten Teil des Bodensees mit Legschnüren, Netzen oder Reusen fischt,

6.

entgegen

a)

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 während der Schonzeit den Fischfang auf eine geschonte Fischart ausübt,

b)

§ 20 Abs. 3 bei der Ausübung des Fischfangs keine geeigneten Hilfsmittel mit sich führt,

c)

§ 20 Abs. 4 mehr als 30 Barsche und fünf Seesaiblinge fängt oder gefangene Barsche und Seesaiblinge nicht anlandet,

d)

§ 20 Abs. 5 gefangene Kaulbarsche nicht anlandet oder

e)

§ 20 Abs. 7 gefangene Fische nicht, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einträgt,

7.

entgegen § 21 als Köderfische nicht zugelassene Fische verwendet,

8.

einer vollziehbaren Anordnung nach

a)

§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zur Begrenzung von Massenfängen oder

b)

§ 22 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 zur Verhütung oder Unterbindung von Beifängen

zuwiderhandelt,

9.

einer Vorschrift oder einer vollziehbaren Anordnung nach

a)

§ 24 über den Laichfischfang auf Blaufelchen,

b)

§ 25 über den Laichfischfang auf Gangfische oder

c)

§ 26 über den Laichfischfang auf Seeforellen

zuwiderhandelt,

10.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt.

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