§ 8 BoFiV

Verankerte Schwebsätze

(1) 1Die Maschenweite der Netze des verankerten Schwebsatzes (Anhang II Nr. 2 und 4) beträgt 40 bis 44 mm. 2Im Übrigen gelten die in § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 für das freitreibende Schwebnetz festgesetzten Höchst- und Mindestmaße.

(2) 1Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 30. April 12.00 Uhr verwendet werden; sie dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. 2Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren; Satz 1 bleibt unberührt.

(3) 1Verankerte Schwebsätze sind an beiden Enden zu verankern. 2Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

(4) 1Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden. 2Diese müssen zu einem Satz verbunden werden.

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