§ 3 BQFVÜDolm

Voraussetzungen der Gleichwertigkeit

Das Staatsministerium erkennt die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers mit der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Übersetzer und Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache an, wenn

1.

das erworbene Zeugnis den Voraussetzungen entspricht

a)

für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Art. 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG oder

b)

für Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Art. 11 Buchst. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

die erworbene Berufsqualifikation im Herkunftsland zur Ausübung eines Berufs berechtigt, welcher dem Beruf des staatlich geprüften Übersetzers, Übersetzers und Dolmetschers oder Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache und den hiervon umfassten Tätigkeiten vergleichbar ist, und

3.

zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG bestehen.

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