§ 4 BQFVÜDolm

Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation

1Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG nicht erfolgen kann, stellt das Staatsministerium die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. 2Im Übrigen gelten Art. 10 Abs. 2 und 3 BayBQFG entsprechend.

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