§ 1 BSO

Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Berufsschule.

(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

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