§ 19 BSO

Zusammensetzung

(1) 1Dem Berufsschulbeirat gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.

je drei Vertreter

a)

der Lehrkräfte, die hauptamtlich oder nicht unterhälftig beschäftigt sind,

b)

der Schülerinnen und Schüler,

3.

je ein Vertreter

a)

des Aufwandsträgers,

b)

der Erziehungsberechtigten,

4.

je zwei Vertreter

a)

der Arbeitgeber,

b)

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

c)

der zuständigen Stellen gemäß § 24 Abs. 2.

 2Den Vorsitz führt, soweit er als Vertreter des Aufwandsträgers an der Sitzung teilnimmt, der Landrat oder Oberbürgermeister oder sein gesetzlicher Vertreter, im Übrigen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) An den Sitzungen können beratend teilnehmen

1.

Vertreter der Schulaufsichtsbehörden,

2.

je ein Vertreter

a)

der im Religionsunterricht vertretenen Religionsgemeinschaften,

b)

der Berufsberatung der Agentur für Arbeit,

3.

die Schulärztin, der Schularzt oder ein anderer Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

4.

wenn an der Schule landwirtschaftliche Fachklassen bestehen, je ein Vertreter

a)

des örtlich zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

b)

des Bayerischen Bauernverbands,

5.

wenn die Schule von Auszubildenden für die öffentliche Verwaltung besucht wird, ein Vertreter der Behörden,

6.

wenn die Schule von Auszubildenden des Handwerks besucht wird, ein Vertreter der Gesellenausschüsse,

7.

wenn an der Schule Jugendsozialarbeit eingerichtet ist, ein Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

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