§ 20 BSO
Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat
(1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit
1. |
die Lehrerkonferenz |
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, |
2. |
die Tagessprecherausschüsse |
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, |
3. |
die Erziehungsberechtigten |
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b. |
(2) 1Es entsenden:
1. |
das zuständige Organ des Aufwandsträgers |
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, |
2. |
die örtlich zuständigen Gliederungen der Arbeitgeberorganisationen |
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, |
3. |
der Deutsche Gewerkschaftsbund |
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b, |
4. |
die zuständigen Stellen |
die Vertreter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, |
5. |
die örtlich zuständigen kirchlichen Oberbehörden |
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, |
6. |
der Behördenvorstand |
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 5, |
7. |
der Bayerische Bauernverband |
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b, |
8. |
die örtlich zuständige Handwerkskammer |
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6, |
9. |
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe |
die Vertreter nach § 19 Abs. 2 Nr. 7. |
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.
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