§ 21 BSO
Amtszeiten und Mitgliedschaft
(1) 1Die Mitglieder nach § 20 Abs. 1 werden alle zwei Jahre gewählt. 2Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der darauf folgenden Wahl. 3Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Erziehungsberechtigten mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der Amtsniederlegung sowie bei Verlust der Wählbarkeit. 4Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied.
(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder endet mit der Bestellung eines neuen Mitglieds.
(3) 1 § 16 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. 2Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.
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