§ 23 BSO

Gemeinsamer Berufsschulbeirat

(1) 1Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an:

1.

ein Vertreter des Schulträgers,

2.

je zwei Vertreter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und c und Nr. 4 genannten Gruppen.

 2Den Vorsitz führt der Vertreter des Schulträgers.

(2) Die Vertreter der Schulleiter werden von ihnen, die übrigen Vertreter nach Abs. 1 Nr. 2 von den jeweiligen Gruppenvertretern in den Berufsschulbeiräten jeweils aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.