§ 23 BSO
Gemeinsamer Berufsschulbeirat
(1) 1Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an:
- 1.
-
ein Vertreter des Schulträgers,
- 2.
-
je zwei Vertreter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und Nr. 4 genannten Gruppen.
2Den Vorsitz führt der Vertreter des Schulträgers.
(2) Die Vertreter der Schulleiter werden von ihnen, die übrigen Vertreter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von den jeweiligen Gruppenvertretern in den Berufsschulbeiräten jeweils aus ihrer Mitte gewählt.
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