§ 25 BSO

Weitergabe von Informationen

(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:

1.

die Ausbildungsbetriebe über

a)

alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,

b)

Fehltage und Beurlaubungen, für die der Schule keine Ablichtung der dem Ausbildungsbetrieb vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wurden,

c)

Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,

d)

einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,

2.

die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,

3.

die zuständigen Stellen über die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.

(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.

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