§ 25 BSO
Weitergabe von Informationen
(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:
- 1.
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die Ausbildungsbetriebe über
- 2.
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die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,
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die zuständigen Stellen über die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.
(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.
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