§ 11 BSO

Beurlaubung

(1) 1Schülerinnen und Schüler sind unbeschadet des § 20 Abs. 3 und 4 BaySchO auf ihren oder auf schriftlichen Antrag der Ausbildenden, der Arbeitgeber oder der Träger der betreffenden Maßnahmen zu beurlauben

1.

zu gesetzlich geregelten Anlässen, insbesondere zur Teilnahme

a)

an Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung,

b)

an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind,

c)

an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates oder Betriebsrates, der Gesamtjugendvertretung oder Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder

d)

an den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz;

2.

zur Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn

a)

durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder für einzelbetriebliche Maßnahmen genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 6, §§ 9, 27 BBiG; § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 41 der Handwerksordnung),

b)

keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können und

c)

die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;

3.

zur Teilnahme an sonstigen von Ausbildungsbetrieben und Fachverbänden durchgeführten oder veranlassten Bildungsmaßnahmen bis zu einer Höchstgesamtdauer von zwei Wochen während der Dauer des Berufsschulbesuchs, wenn

a)

die Maßnahmen grundsätzlich mindestens vier Tage dauern und ihnen auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderer Wert für die Ausbildung oder Erziehung zuerkannt wird,

b)

keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und den Bildungsmaßnahmen getroffen werden können und

c)

die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;

4.

zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen und ähnlichen Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche im Schuljahr;

5.

um die Durchführung von Teilen der Berufsausbildung im Ausland zu ermöglichen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (§ 2 Abs. 3 BBiG); oder

6.

für Auslandspraktika.

 2Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 dürfen eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschreiten. 3Eine Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 vom Blockunterricht kann nicht gewährt werden. 4Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 5 sollen ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

(2) 1Bei einer Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, in welcher Form versäumter Unterrichtsstoff nachzuholen ist. 2Satz 1 findet auf eine Beurlaubung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.

(3) Schülerinnen und Schüler, die bei Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom theoretischen Teil der Prüfung befreit sind, können vom gesamten Unterricht befreit werden.

(4) 1Bei Auszubildenden, die ihre Ausbildung aus berechtigtem Interesse in einer Teilzeitform absolvieren, kann in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb von § 19 BaySchO abgewichen werden, sofern dafür die schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. 2Soweit die Auszubildenden von der Teilnahme am Unterricht befreit oder beurlaubt werden, darf dies das Erreichen des angestrebten schulischen Abschlusses nicht gefährden.

(5) 1Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sollen Schülerinnen und Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen, ausgenommen überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, beurlaubt werden und sind gleichzeitig Berufsschulen mehrerer Aufsichtsbezirke oder Schulen anderer Schularten betroffen, trifft die Regierung die Entscheidung für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden. 3Das Staatsministerium kann für einzelne Veranstaltungen die Beurlaubung landesweit genehmigen.

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