§ 5 BSO
Organisationsformen des Unterrichts
(1) 1Der Unterricht an der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. 2Im Berufsgrundschuljahr wird er, im Berufsvorbereitungsjahr kann er als Vollzeitunterricht erteilt werden. 3Berufsschultage oder Berufsschulwochen können auch als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) angeboten werden.
(2) 1Wird Unterricht an einzelnen Wochentagen erteilt, ist die Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 BaySchO am nächsten Schultag vorzulegen. 2Über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht im Sprengelgebiet entscheidet der Berufsschulbeirat nach Anhörung der betroffenen Ausbildungsbetriebe und der zuständigen Stelle. 3Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann im Einzelfall feststellen, für welche Fachklassen Blockunterricht eingerichtet wird.
(3) 1Das Berufsvorbereitungsjahr soll Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis für eine Berufsausbildung oder für den Eintritt in das Berufsleben befähigen. 2Der Unterricht soll von betrieblichen Praktika begleitet werden. 3Das Berufsvorbereitungsjahr wird nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und räumlichen Möglichkeiten angeboten. 4Es kann für Schülerinnen und Schüler, die entweder über keine oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, im Rahmen der Beschulung in Berufsintegrationsklassen um eine Vorklasse erweitert werden.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer der Unterrichtsorganisationsformen nach Abs. 1 bis 3 teilnehmen, können eigene Klassen mit geeigneten Unterrichtsangeboten eingerichtet werden.
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