§ 6 BSO

Klassenbildung

(1) An der Berufsschule wird der Unterricht in Fachklassen und Klassen des Berufsvorbereitungsjahres erteilt.

(2) 1Fachklassen werden gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Ausbildungsberufs oder mehrerer verwandter Ausbildungsberufe, für die dieselben Lehrpläne gelten. 2Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis können insbesondere nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in Fachklassen eingegliedert werden. 3Im Berufsgrundbildungsjahr werden Fachklassen gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts; bei der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler ist auf ihr Berufsziel abzustellen. 4In Ausbildungsberufen, in denen das erste Jahr der Berufsausbildung im Berufsgrundbildungsjahr erfolgt, werden in der 10. Jahrgangsstufe Fachklassen außerhalb des Berufsgrundbildungsjahres nicht gebildet.

(3) 1Fachklassen werden ferner gebildet für Schülerinnen und Schüler, die die letzte Jahrgangsstufe ihrer Fachklasse durchlaufen haben, die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis jedoch erst im darauf folgenden Schulhalbjahr ablegen. 2Der Unterricht findet im Fach Politik und Gesellschaft, im Fach Englisch, sofern es als Pflichtfach eingeführt ist, und in fachlichen Unterrichtsfächern statt.

(4) Die Bildung von Klassen des Berufsvorbereitungsjahres bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

(5) 1Aus organisatorischen Gründen können mit Zustimmung der Schulaufsicht Fachklassen verwandter Ausbildungsberufe in einer Klasse zusammengefasst werden, wenn sichergestellt wird, dass die Lehrpläne für den fachlichen Unterricht der jeweiligen Fachklasse erfüllt werden. 2Zur Sicherstellung können im fachlichen Unterricht Gruppen gebildet werden. 3§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) 1Der Unterricht in Religionslehre, Ethik und Islamischem Unterricht sowie in Sport und in Wahlfächern kann klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden. 2Kann an einer Schule der katholische oder der evangelische Religionsunterricht nicht angeboten werden, kann den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen anderen Konfession der Besuch des angebotenen Religionsunterrichts ermöglicht werden; § 27 Abs. 3 Satz 2 BaySchO gilt entsprechend. 3Zur Gruppenbildung im Fach Ethik und im Islamischen Unterricht können Schulen zusammenwirken.

(7) 1Geht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausbildungsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis ein oder wechselt eine Schülerin oder ein Schüler den Ausbildungsberuf, ist sie oder er in die entsprechende Fachklasse einzuweisen. 2Im Berufsgrundschuljahr ist ein Übertritt in die Fachklasse eines anderen Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts zulässig, wenn der erfolgreiche Besuch der neuen Fachklasse auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird.

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