§ 7 BSO
Klassenstärken und Gruppenbildung an staatlichen Berufsschulen
(1) 1Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16, bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21, bei vier parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 23, bei fünf und sechs parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24 und bei sieben und mehr parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 25 betragen. 2Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll in den doppelqualifizierenden Bildungsgängen nicht mehr als 30 betragen. 3Beträgt nach Satz 1 die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse mindestens 28, bei parallelen Klassen im Durchschnitt mehr als 27, kann zu den nach Satz 1 möglichen Klassen eine weitere Klasse gebildet werden, wenn mehr als ein Fünftel aller Schülerinnen und Schüler nicht über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt. 4Die Schule kann von den festgelegten Mindest- und Höchststärken abweichen, wenn das der Schule zustehende gesamte Unterrichtsbudget nicht überschritten wird. 5Dies gilt nicht bei einzügig geführten Eingangs- und Fachklassen, bei denen die Zahl der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich 16 nicht unterschreiten darf; aus besonderen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.
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