§ 1 BSO-F

Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht

(1) 1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

(2) § 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (BSO) gilt entsprechend.

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