§ 25 BSO-F

Teilnahme, Beurlaubung, Befreiung

(1) Für die Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen gilt § 31 BSO, für die Verhinderung von Schülerinnen und Schülern § 32 BSO entsprechend.

(2) Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule nach Art. 41 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4 BayEUG entscheidet die öffentliche oder staatlich anerkannte Schule und im Übrigen die für die Schule örtlich zuständige Regierung; § 33 BSO gilt entsprechend.

(3) Für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern gelten § 34 und § 39 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BSO entsprechend.

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