§ 4 BSO-F

Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat

(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzen; darüber hinaus soll eine der genannten Personen die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen.

(2) 1 §§ 4 bis 20 BSO sowie § 36 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Entwicklung (VSO-F) gelten entsprechend. 2§ 16 Abs. 2 Nr. 6 BSO gilt auch für den Fall, dass eine Sonderpädagogische Stütz- und Förderklasse eingerichtet ist oder Schülerinnen und Schüler Maßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit besuchen.

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