§ 4 BStättV

Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

1.

in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

2.

in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

(3) Die Anforderungen gelten nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

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