§ 4 BStättV
Tragende Wände, Stützen, Decken
(1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
- 1.
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in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
- 2.
-
in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.
(3) Die Anforderungen gelten nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
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