§ 5 BStättV

Trennwände, Brandwände

(1) 1Trennwände müssen feuerbeständig sein

1.

zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören,

sowie

2.

zwischen Beherbergungsräumen und

a)

Gasträumen,

b)

Küchen.

 2Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

(3) 1In Trennwänden nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 sind Öffnungen unzulässig. 2Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.

(4) Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(5) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

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