§ 7 BStättV

Türen

(1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen

1.

von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und

2.

von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchdichte und selbstschließende oder vollwandige, dicht- und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen

1.

von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,

2.

von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und

3.

von notwendigen Fluren zu Gasträumen und Eingangshallen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

(3) Türen von Beherbergungsräumen müssen im Brandfall von der Feuerwehr geöffnet werden können.

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