§ 8 BStättV

Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

(1) Beherbergungsstätten müssen

1.

in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,

2.

in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,

3.

für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und

4.

für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere

1.

der Sicherheitsbeleuchtung,

2.

der Alarmierungseinrichtungen und

3.

der Brandmeldeanlage.

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