§ 2 DBauV

Digitale Einreichung, Authentifizierung

(1) 1Es können digital eingereicht werden:

1.

Bauanträge (Art. 64 Bayerische Bauordnung – BayBO),

2.

Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO),

3.

Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO),

4.

Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO),

5.

Anträge auf Zulassung von Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und auf Grund der Bayerischen Bauordnung erlassenen Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO),

6.

Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO),

7.

Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO),

8.

Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO),

9.

Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO),

10.

Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO),

11.

Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 Bauvorlagenverordnung – BauVorlV),

12.

Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG),

13.

erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG),

14.

Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG),

15.

Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG) sowie

16.

Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG).

 2Die digitale Einreichung der in Satz 1 Nr. 11 genannten Bauvorlagen ist nur begleitend zu ebenfalls digital eingereichten Anträgen oder Anzeigen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 8 möglich.

(2) 1Bei der digitalen Einreichung hat sich die dafür vom Online-Assistenten vorgesehene Person zu authentifizieren. 2Dies erfolgt über die Authentifizierung mit einem am Nutzerkonto zugelassenen Verfahren. 3Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die Bayerische Bauordnung und das Bayerische Abgrabungsgesetz für die Einreichung anordnen. 4Sich authentifizierende Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter müssen vom Bauherrn oder Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen. 5Dies gilt bei Anträgen, bei denen mehrere Personen als Bauherr oder Antragsteller auftreten, auch für den sich authentifizierenden Bauherrn oder Antragsteller.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.