§ 8 DelV
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Die Ermächtigungen nach
- 1.
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§ 7 Abs. 1 Satz 1 BBiG; Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigungen ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie dem nach Art. 1 Abs. 1 des AGBBiG für die Berufsausbildung jeweils zuständigen Staatsministerium,
- 2.
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§ 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung; Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
- 3.
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§ 91 Abs. 2 Halbsatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), soweit nicht § 8 Nr. 2 eine abweichende Regelung trifft,
- 4.
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§ 65a Abs. 1 Satz 1 und § 65b Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes,
- 5.
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§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 46c Abs. 2 Satz 1 und § 46e Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
- 6.
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§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes,
- 7.
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§ 94 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), soweit nicht § 8 Nr. 4 eine abweichende Regelung trifft,
- 8.
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§ 47 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 sowie § 59 Satz 2 BBiG, soweit das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,
werden auf das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales übertragen.
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