§ 8 DelV

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Die Ermächtigungen nach

1.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 BBiG; Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigungen ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie dem nach Art. 1 Abs. 1 des AGBBiG für die Berufsausbildung jeweils zuständigen Staatsministerium,

2.

§ 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung; Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,

3.

§ 91 Abs. 2 Halbsatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), soweit nicht § 8 Nr. 2 eine abweichende Regelung trifft,

4.

§ 65a Abs. 1 Satz 1 und § 65b Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes,

5.

§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 46c Abs. 2 Satz 1 und § 46e Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes,

6.

§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes,

7.

§ 94 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), soweit nicht § 8 Nr. 4 eine abweichende Regelung trifft,

8.

§ 47 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 sowie § 59 Satz 2 BBiG, soweit das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 AGBBiG zuständig ist,

werden auf das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales übertragen.

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