§ 1 DVAsyl

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die

1.

leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder

2.

der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen.

(2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.

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