§ 10 DVAsyl

Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AufnG sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 liegen insbesondere vor,

1.

wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass

a)

von ihnen eine zumindest abstrakte Gefahr für in der Unterkunft oder in der Nähe des Unterbringungsortes befindliche – insbesondere von der Polizei als gefährdet eingestufte – Personen, Objekte oder Einrichtungen ausgeht,

b)

durch die gleichzeitige Unterbringung verfeindeter oder rivalisierender Staatsangehöriger oder ethnischer Gruppen Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind,

c)

durch den Ort der Unterbringung der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub geleistet wird oder diese begünstigt werden können oder

d)

durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden,

2.

wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung oder Überlassung eines Passes oder Passersatzes an die mit der Ausführung des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden oder im Fall des Nichtbesitzes eines Passes ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres nicht nachkommen.

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