§ 23 DVAsyl
Gebühr
(1) 1Die monatliche Gebühr je volljähriger Person für die Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung gemäß §§ 4 und 5 einschließlich Heizung, Haushaltsenergie und sonstiger Betriebskosten beträgt für
1. |
abgeschlossene Wohneinheiten |
161,00 €, |
2. |
Einzelzimmer |
152,00 €, |
3. |
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten |
86,00 €, |
4. |
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte |
71,00 €. |
2Darin enthalten sind Gebührenanteile für
1. |
Heizung für |
|
a) |
abgeschlossene Wohneinheiten in Höhe von |
21,00 €, |
b) |
Einzelzimmer in Höhe von |
22,50 €, |
c) |
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten in Höhe von |
16,50 €, |
d) |
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte in Höhe von |
16,50 €; |
2. |
Haushaltsenergie unabhängig von der Zimmerkategorie in Höhe von |
20,00 €. |
3Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die monatliche Gebühr für
1. |
abgeschlossene Wohneinheiten |
80,00 €, |
2. |
Einzelzimmer |
72,00 €, |
3. |
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten |
52,00 €, |
4. |
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte |
42,00 €. |
4Darin enthalten sind Gebührenanteile für
1. |
Heizung in Höhe von |
10,50 €, |
2. |
Haushaltsenergie in Höhe von |
10,00 €. |
5Eine abgeschlossene Wohneinheit umfasst auch Bad und Küche und steht durch die Abgeschlossenheit nur den Bewohnern der Wohneinheit zur Verfügung. 6Bei den Kategorien des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 handelt es sich um Zimmer außerhalb abgeschlossener Wohneinheiten. 7Bei Mehrbettzimmern wird auf die Kapazität abgestellt. 8Die am ersten Tag eines Monats bewohnte Zimmerkategorie gilt auch bei Wechsel der bewohnten Zimmerkategorie während des laufenden Monats als bis zum Ende des Monats bewohnt.
(2) Auf Antrag ist bei Gebührenschuldnern, die nicht dem Personenkreis des Art. 1 AufnG unterfallen und für die aus selbst nicht zu vertretenden Gründen trotz Hilfebedürftigkeit im Sinne der jeweils maßgeblichen Vorschriften keine Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger in Betracht kommt, von der Festsetzung von Gebühren abzusehen oder der Gebührenanspruch zu erlassen.
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